ImageDas Ausmessen des Dachstuhles zur Beschaffung des passenden Dämmstoffes sollte so genau wie möglich erfolgen, da fehlendes oder falsch dimensioniertes Material die Arbeit verzögern und unnötige Kosten verursachen kann.

Folgende Punkte müssen ermittelt werden:

Dämmstoffbreite

ImageDa viele Dämmaterialien in verschiedenen Breitenabstufungen angeboten werden, muß die benötigte Breite ermittelt werden. Hierzu messen Sie den lichten Abstand zwischen den Sparreninnenseiten. Damit ein fester Halt gewährleistet ist, muß zum gemessenen Abstand 1- 2 cm zugegeben werden.

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 Abweichungen der Dämmstoffbreite

ImageNicht vergessen! Notieren Sie sich die notwendige Materialbreite.

Wenn der gemessene Sparrenabstand plus 2 cm Zugabe von den üblichen Lieferbreiten abweichen sollte, muß das Dämmaterial auf die benötigte Breite zugeschnitten werden.

Hinweis: Beachten Sie, daß der Sparrenabstand besonders bei alten Dächern nicht immer gleich ist. Messen Sie deshalb sicherheitshalber alle Sparrenabständedurch. Notfalls müssen unterschiedliche Breiten gekauft werden oder Sie entscheiden sich für ein variables Material.

 Dämmstoffdicke

 Die maximale Dämmstoffdicke bei der Zwischensparrendämmung ist von folgenden Faktoren abhängig:

a) Fehlen einer Unterspannbahn

ImageDamit Feuchtigkeit ablüften kann, muß ein Hinterlüftungsabstand zwischen Dachlatte und Dämmstoff von mindestens 2 cm eingeplant werden.

Das heißt im einzelnen: zunächst muß die Sparrendicke ermittelt werden. Vom Meßergebnis müssen 2 cm für die Hinterlüftung abgezogen werden. Übrig bleibt das Maß für die maximale Dämmstoffdicke, die für die Dämmung zwischen den Sparren gekauft werden kann.

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b) Luftdichte Unterspannbahn vorhanden

ImageDamit Feuchtigkeit ablüften kann, muß ein Hinterlüftungsabstand zwischen Unterspannbahn und Dämmstoff von mindestens 2 cm eingeplant werden.

Das heißt im einzelnen: Zunächst muß die Sparrendicke ermittelt werden. Vom Meßergebnis müssen 2 cm für die Hinterlüftung abgezogen werden. Übrig bleibt das Maß für die maximale Dämmstoffdicke, die für die Dämmung zwischen den Sparren gekauft werden kann.

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c) Diffusionsoffene Unterspannbahn vorhanden

ImageIst eine diffusionsoffene Unterspannbahn (ein entsprechender Hinweis befindet sich zumeist auf der Folie) vorhanden, dann wird ein Hinterlüftungsabstand nicht benötigt. Die gemessene Sparrendicke entspricht der maximalen Dämmstoffdicke, die für die Dämmung zwischen den Sparren gekauft werden kann.

ImageDämmstoffdicke nach GEG

Der gemessene Wert für die max. Dämmstoffdicke zwischen den Sparren ist meist kleiner als die Dämmdicke, die von der Gebäudeenergiegesetz (GEG) (früher: Wärmeschutzverordnung (WSVO)) gefordert wird.

Da die Dachbalken die Wärme ca. 3 mal besser leiten als der Dämmstoff, sind die Dachsparren als Wärmebrücken anzusehen. Deshalb wird mit zunehmenden Holzanteil eine dickere Dämmung erforderlich. Durch eine zusätzliche Untersparrendämmung kann diese Wärmebrückenfunktion stark reduziert werden.

Die wichtigsten Inhalte des GEG haben wir hier aufgelistet.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Das GEG fasst diese zusammen. Mit Inkrafttreten der letzten Änderungen zum 1.1.2024 wird das Gesetz auch gerne kurz Heizungsgesetz genannt. Dies wird dem Umfang des Gesetzes aber nicht gerecht, weil es viele weitere Bereiche regelt.

Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, um einen wesentleichen Beitrag zum Erreichen der bundesdeutschen Klimaschutzziele zu leisten. Zusätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb der Gebäude gefördert werden.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

GEG-Anforderungen an Neubauten

  • Niedrigstenergie-Gebäudestandard
    Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 ähnlich wie früher geregelt. Ein neu gebautes Gebäude muss den auf den Niedrigstenergiestandard.  erfüllen. Der Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verbrauchen. Energieverluste beim Heizen und Kühlen dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Diese Werte werden laufend geprüft und ggf. verändert.
  • Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
    Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe des Abzugs bei Wohngebäuden regelt § 23 Abs. 2. Es ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob ein Stromspeicher zum Einsatz kommt oder nicht. Der Abzug beträgt höchstens 30 bzw. 45 %.

Neue Heizungen

Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Immobilien dann, wenn die zugehörige Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat. Die 65.%-Anforderung gilt bei folgenden Heizungsarten als erfüllt:

  • Wärmepumpenheizungen
  • Fernwärmeanschluss
  • Elektrogebäudeheizung 
  • Solarthermie
  • Biomasse-Heizung (z.B. Hackschnitzelheizung) oder Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • Solarthermie-Hybridheizung

GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf bei Renovierung oder Sanierung nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten zur Anwendung kommen (§ 48).

Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen

Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Diese hängen auch von der Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung ab.

Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur dann noch zu Einsatz kommen dürfen, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (§ 72 Abs. 4). Ausnahme: Wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, dürfen maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgetauscht werden.  Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit.

Energieausweise (§§ 79–88)

§ 85 legt fest, welche Angaben im Energieausweis enthalten sein müssen, hier gibt es keine großen Veränderungen zu früher.
Bei Verkauf oder Vermietung gibt es eine Vorlagepflicht des Energieausweises für Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler (§ 80).
Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird.

Hast du eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz oder willst du auf eine Regelung hinweisen?

 

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Gesetzliche Vorschriften für Fenster

Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:

  • Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
  • Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
  • Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.
Wichtig: Diese Mindestanforderungen genügen vielen Förderprogrammen nicht. In der Regel werden Fenster nur mit einem maximalen U-Wert von 0,95 W/m²K (Dachfenster 1,0 W/m²K) gefördert.

Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/

 
2-Minuten-Video: Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG​ erklärt

Länge: 2 Minuten

Youtube-Video

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Untersparrendämmung

ImageSind die Dachsparren nicht dick genug, um die geforderte Dämmdicke zwischen den Sparren aufzunehmen, dann bietet sich eine zusätzliche Untersparrendämmung mit einem 50 mm dicken Dämmfilz an.

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Geschrieben von

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Bauen-und-Heimwerken.de Team

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