FensterDie Güte eines Fensters ist von mehreren Eigenschaften abhängig, welche durch spezielle Fachbegriffe ausgedrückt werden (von U-Wert bis Lichttransmissionsgrad).

Hier erläutern wir die gängigen Fachbegriffe beim Fenster und erklären, bei welchem Fenster welche Eigenschaft wünschenswert ist.

Der U-Wert

Wie gut ein Fenster die Wärme im Haus hält, erkennt man am Wärmedurchgangskoeffizient, dem U-Wert des Fensters. Der U-Wert beim Fenster gibt an, wie viel Wärme bei einem Temperaturgefälle von einem Grad Kelvin zwischen Außenwelt und Innenraum durch einen Quadratmeter Fensterfläche verloren geht.

Der Wärmeverlust wird dabei in Watt pro Quadratmeter Kelvin (W/m2K) angegeben.

Je geringer der U-Wert, desto besser ist die Wärmedämmung des Fensters.

Für Fenster gibt es einige sinnvolle Erweiterungen bzw. Ergänzungen bezüglich des herkömmlichen U-Werts. Angegeben sind die europäischen Bezeichnungen:

  • Der Ug–Wert (g für engl. glazing: Glas) ist eine für die Verglasung von Fenstern abgewandelte Variante des U-Werts. Hier wird, anstatt der ursprünglichen Temperaturdifferenz von einem Grad Kelvin, 15 Grad Kelvin veranschlagt.
  • Der Uf–Wert (f für engl. frame: Rahmen) ist gibt Auskunft über die Wärmedämmgrad bzw. Wärmedämmeigenschaften des Fensterrahmens bzw. des Rahmenmaterials
  • Der Uw–Wert (w für engl. window: Fenster) ist eine Kombination aus dem Ug –Wert und dem Uf –Wert. Er informiert über die Wärmedämmeigenschaften des gesamten Fensters und bietet somit einen schnellen Überblick.

 Durchschnittliche U-Werte von Fenstern in der Historie

Fenstertyp Verbaut Ø-U-Wert
Wärmedurchgangskoeffizient
Einfachglas bis 1980 knapp 5
Verbund-/Kastenfenster bis 1980 ca. 2,5
Unbeschichtetes Isolierglas 1980-1995 ca. 2,7
Zweischeiben-Wärmedämmglas 1995-2010 ca. 1,5
Erstes Dreischeiben-Wärmedämmglas ab 2005 ca. 1,1
Gutes Zweischeiben-Wärmedämmglas heutzutage ca. 1,1-1,2
Dreischeiben-Wärmedämmglas heutzutage ca. 0,8-0,9
Teuer: schmale Holzrahmen mit aufgeklebten Dämmstoffen und Alu-Verschalungen heute 0,7-0,8
Noch ein Vergleich: In den letzten 50 Jahren wurde der U-Wert auf rund ein Viertel gesenkt. In vielen Fällen amortisieren sich neue Fenster darum bereits nach wenigen Jahren.

G-Wert

Der g–Wert (Gesamtenergiedurchlassgrad) gibt Auskunft darüber welcher Anteil der von den Sonnenstrahlen, bzw. des Lichts transportierten Energie die Scheibe wirklich passiert und welcher Anteil von ihr reflektiert oder absorbiert wird.

Ein g –Wert von 0,70 würde z. B. bedeuten, dass 70 % der Energie im Innenraum angelangt.

Je niedriger der G-Wert, desto weniger Wärme dringt durch die Sonneneinstrahlung ins Haus.

In warmen bis heißen Perioden ist also ein niedriger Wert vorteilhaft um die Kühle im Haus zu bewahren, wohingegen in den Heizperioden ein hoher Wert ideal ist und sich für den Eigentümer erfreulich auf die Heizkosten auswirkt.

Lichtdurchlässigkeit – Lichttransmissionsgrad

Die Lichtdurchlässigkeit wird in Prozent angegeben, wobei 100 % für vollkommene Lichtdurchlässigkeit stehen würde und 0 % für völlige Schwärze. Der Fachbegriff lautet Lichttransmissiongrad. In der Berechnung wird nur das für das menschliche Auge sichtbare Licht mit einer Wellenlänge zwischen 380 und 780 Nanometern (nm) berücksichtigt.

Eine hohe Lichtdurchlässigkeit ist für Raum- und Wohnklima wünschenswert.

Isolierglas hat in der Regel eine Lichtdurchlässigkeit von etwas über 80 %, Wärmeschutzisolierglas liegt bei um die 75-80 %. Sonnenschutzgläser haben eine Lichtdurchlässigkeit von 50 bis 70 Prozent, bieten in der Regel aber keinen Blendschutz.

Heutzutage gibt es Verglasungen, die entweder automatisch je nach Lichteinstrahlung oder elektronisch gesteuert den Grad der Lichtdurchlässigkeit verändern


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Energetisch gesehen kann heutzutage die Fensterfläche nicht groß genug sein.

Die heute zeitgemäßen Verglasungen bestehen aus zwei oder mehr Glasscheiben, deren abgedichteter Zwischenraum mit Edelgasen ausgefüllt sind, die kaum Wärme leiten. Eine erhebliche nachträgliche Vergrößerung der Fensterfläche ist jedoch zwangsläufig mit einem großen baulichen, und damit auch finanziellen Aufwand, verbunden. Deshalb sollte vorher genau geprüft werden, ob es ausreicht und möglich ist, sich auf simple Maßnahmen zu beschränken; denn die Wärmedämmfähigkeit der Fenster kann z.B. auch durch den Einbau von Vor- oder Zusatzfenstern erheblich gesteigert werden. Diese Arbeiten können teilweise ohne den Einsatz von teuren Fachkräften, also vom Bauherrn selbst, ausgeführt werden und gestalten sich damit entscheidend billiger.

Kurzumfrage: Welches Rahmenmaterial bevorzugen Sie beim Fenster?

Was ist Ihr Favorit?

 

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Die bisherigen Stimmen:

Kunststoffrahmen 457 Stimmen
Holzrahmen 152 Stimmen
Metallrahmen (z. B. Aluminium) 91 Stimmen
Holz-Alu-Rahmen 55 Stimmen
Kunststoff-Alu-Rahmen 18 Stimmen
Anderes Material 0 Stimmen
 

Es ist in vielen Fällen ökonomisch sinnvoller, anstatt das komplette Fenster auszutauschen, sich darum zu bemühen das Alte wieder instandzusetzen. Ein zusätzlicher Vorteil dieses eher minimalistischen Ansatzes ist die dadurch mögliche Erhaltung der ursprünglichen Fassadenoptik; Neue Fensterfronten oder Fenster mit nicht zur Fassade passenden Proportionen können das Erscheinungsbild des Altbaus leicht verunstalten.

Ist eine vollständige Erneuerung des Fensters unausweichlich, ist es ratsam diese Arbeiten mit anderen anstehenden Projekten, bevorzugt an Fassade oder Außenwand - das Herausbrechen der Rahmen führt häufig zu Schäden am Putz - , zu kombinieren, um überflüssigen Aufwand und Ausgaben zu vermeiden.

Egal ob ersetzt oder instandgesetzt, müssen natürlich die notwendige Festigkeit des Rahmens, ein den gesetzlichen Ansprüchen genügender Wärmedämmgrad und die absolute Fugendichtigkeit gewährleistet sein.

Gesetzliche Vorschriften für Fenster

Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:

  • Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
  • Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
  • Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.

Wichtig: Diese Mindestanforderungen genügen vielen Förderprogrammen nicht. In der Regel werden Fenster nur mit einem maximalen U-Wert von 0,95 W/m²K (Dachfenster 1,0 W/m²K) gefördert.

Mehr zum Gebäudeenergiegesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Das GEG fasst diese zusammen. Mit Inkrafttreten der letzten Änderungen zum 1.1.2024 wird das Gesetz auch gerne kurz Heizungsgesetz genannt. Dies wird dem Umfang des Gesetzes aber nicht gerecht, weil es viele weitere Bereiche regelt.

Ziel des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, um einen wesentleichen Beitrag zum Erreichen der bundesdeutschen Klimaschutzziele zu leisten. Zusätzlich soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb der Gebäude gefördert werden.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

GEG-Anforderungen an Neubauten

  • Niedrigstenergie-Gebäudestandard
    Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 ähnlich wie früher geregelt. Ein neu gebautes Gebäude muss den auf den Niedrigstenergiestandard.  erfüllen. Der Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verbrauchen. Energieverluste beim Heizen und Kühlen dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Diese Werte werden laufend geprüft und ggf. verändert.
  • Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
    Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe des Abzugs bei Wohngebäuden regelt § 23 Abs. 2. Es ergeben sich Unterschiede, je nachdem, ob ein Stromspeicher zum Einsatz kommt oder nicht. Der Abzug beträgt höchstens 30 bzw. 45 %.

Neue Heizungen

Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlagen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Immobilien dann, wenn die zugehörige Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat. Die 65.%-Anforderung gilt bei folgenden Heizungsarten als erfüllt:

  • Wärmepumpenheizungen
  • Fernwärmeanschluss
  • Elektrogebäudeheizung 
  • Solarthermie
  • Biomasse-Heizung (z.B. Hackschnitzelheizung) oder Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung)
  • Solarthermie-Hybridheizung

GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf bei Renovierung oder Sanierung nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten zur Anwendung kommen (§ 48).

Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen

Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Diese hängen auch von der Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung ab.

Nach dem GEG sollen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur dann noch zu Einsatz kommen dürfen, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (§ 72 Abs. 4). Ausnahme: Wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, dürfen maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgetauscht werden.  Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit.

Energieausweise (§§ 79–88)

§ 85 legt fest, welche Angaben im Energieausweis enthalten sein müssen, hier gibt es keine großen Veränderungen zu früher.
Bei Verkauf oder Vermietung gibt es eine Vorlagepflicht des Energieausweises für Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler (§ 80).
Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird.

Hast du eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz oder willst du auf eine Regelung hinweisen?

 

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Gesetzliche Vorschriften für Fenster

Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Für alle Renovierungen und Sanierungen seit dem 1.11.2020 (Sanierungsstart) müssen die Mindestanforderungen des GEG erfüllt werden. Vorher galt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014). Die Mindestanforderungen an Fenster sind in beiden Gesetzen gleich. Sie lauten:

  • Der höchstzulässige U-Wert der Verglasung (Ug-Wert) liegt laut EnEV 2014 bei 1,1 W/(m2K). Ausnahmen gelten z. B., wenn aus technischen Gründen kein dickeres Glas verbaut werden kann.
  • Werden Fenster komplett getauscht, so liegt der Uw-Wert wie im Neubau bei 1,3 W/(m2K).
  • Für neue Dachfenster darf der U-Wert maximal 1,4 (W/m²K) betragen.
Wichtig: Diese Mindestanforderungen genügen vielen Förderprogrammen nicht. In der Regel werden Fenster nur mit einem maximalen U-Wert von 0,95 W/m²K (Dachfenster 1,0 W/m²K) gefördert.

Das komplette Gesetz im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/geg/

Zusätzlich ist es ratsam an gefährlichen oder gefährdeten Punkten im Haus (Verbunds-)Sicherheitsglas zu verwenden. Z.B. müssen bei Überkopfverglasungen (Verglasungen mit einem vertikalen Neigungswinkel > 10°), Einscheibensicherheitsglas (äußere Scheibe) und Verbundssicherheitsglas (innere Scheibe) kombiniert werden um sicherzustellen, dass, sollte die äußere Scheibe brechen, sie von der inneren Scheibe getragen wird, damit Schäden oder Verletzungen durch herunterfallende Splitter oder Scherben vermieden werden können.

Der Grad der Durchführbarkeit und das Aufwandsvolumen können sich von Fenster zu Fenster grundlegend unterscheiden und deshalb sollte jedes Fenster hinsichtlich dieser Punkte separat beurteilt werden.

Passend zum Thema:

Fensterglas Arten – alle Optionen im Überblick

Fensterverglasungen können weit mehr sein, als einfach nur transparente Scheiben, die Licht spenden und einen Blick nach außen gewähren. Heutzutage gibt es Fensterglas in vielen verschiedenen Ausführungen. Je nach Aufbau variieren die Funktionen und somit auch Einsatzbereiche.

Für welche Situation ist welche Fensterglas-Art besonders gut geeignet? ► Isolierung ► Einbruchschutz ► Schallschutz ► Sonnenschutz ► Sichtschutz 

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Siehe auch

 

Geschrieben von

CA

Christian (Tischlermeister)

https://www.bauen-und-heimwerken.de

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