renovieren auszug 564

Normalerweise regelt der Mietvertrag, was beim Auszug vom Mieter zu renovieren ist. Doch nicht selten sind darin aufgeführte Klauseln rechlicht unwirksam. Dann muss der Vermieter die entsprechenden Renovierungen durchführen.

Zeiten des Umbruchs

Ein bevorstehender Umzug führt viele Menschen an den Rande ihrer Leistungsfähigkeit. Aus gutem Grund, denn es handelt sich um eine Phase der Doppelbelastung. Zum einen will die neue Heimstatt den eigenen Wünschen angepasst werden, bedarf der Zuwendung vom Abschließen eines Stromvertrages bis zum Stellen eines Nachsendeantrages.

Und dann wäre da noch die alte Wohnung, die nach einer Frischzellenkur verlangt, bevor sie in die Hände des Vermieters zurückfällt. Schließlich will man ja die Kaution beim alten Vermieter mit in den Neustart hinüberretten. Um vor diesem Hintergrund keine Zeit mit unnötigen Renovierungsarbeiten zu vergeuden, sollte man wissen, was alles NICHT getan werden muss.

vertrag 700

1

Regelungen im Mietvertrag

Normalerweise finden sich die notwendigen Renovierungen im alten Mietvertrag aufgelistet. Oft liest man darin das Wort "Schönheitsreparaturen". Um diese kommt in der Regel niemand herum.

In der Regel versteht sich unter einer Schönheitsreparatur all jenes, was der Mieter während der Mietzeit abnutzt: Wände streichen, Entfernen von Löchern in Fliesen, eventuell tapezieren, Heizkörper, Fenster und Türen lackieren.

Rechtslage kennen

Doch Obacht! Viele Klauseln sind rechtlich unwirksam formuliert. Die Folge: Der Mieter muss dann diesen Teil gar nicht renovieren, selbst wenn er die unwirksamen Klauseln unterschrieben hat.

2

Unwirksame Renovierungsklauseln

  • Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen
    Feste Zeitklauseln für Renovierungen in fixen Zeitintervallen (Küche alle drei Jahre streichen etc.) ohne ergänzenden Bezug auf den eigentlichen Renovierungsbedarf können als Vorgabe ignoriert werden.

  • Fixe Quotenklauseln zu anteiligen Renovierungskosten
    Wenn Sie als Mieter vor dem Erreichen eines üblichen Renovierungszeitpunktes ausziehen, werden Sie von manchen Mietverträgen zur Übernahme "zeitlich anteiliger Renovierungskosten" aufgefordert. Wenn dies fixe Quoten (25 Prozent nach einem Jahr, 50 Prozent nach zwei Jahren etc.) ohne Bezug auf einen tatsächlichen Renovierungsbedarf (schließlich kann ich auch sehr schonend wohnen) sind oder diese "unverständlich" formuliert sind, sind entsprechende Klauseln unwirksam.

Übrigens: Berechnungsgrundlage für derartige Kosten ist ein Kostenvoranschlag, z.B. von einem Malerbetrieb. Dieser darf auch vom Mieter ausgewählt werden. Eine Klausel, die dem Vermieter das alleinige Auswahlrecht zusichert, ist unwirksam.

  • Klausel: Wohnung komplett auf Vordermann bringen
    Eine solche Vorschrift ist ebenfalls ungültig, da wohl niemand bei Auszug nach wenigen Monaten eine derartige Abnutzung hinterlassen wird, die eine solche Renovierung rechtfertigen würde.

  • Balkon- und Kellerrenovierung
    Hierfür ist der Vermieter zuständig, nicht der Mieter.

  • Maurer- und Klempnerarbeiten
    ... sind ebenfalls Vermietersache.

  • Türen und Fenster von außen streichen
    Vermietersache.

  • Klausel "Alle Tapeten abkratzen"
    Ist unwirksam.

  • Klausel "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben"
    Ist unwirksam.

Wenn die Wohnung unrenoviert angemietet wurde, müssen Klauseln zu Schönheitsreparaturen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Und noch eines: Falls Sie eine Renovierung bereits durchgeführt haben, für die Sie aber nach Lesen dieser Zeilen gar nicht aufkommen müssten, können Sie das Geld als "angemessen Ersatz für die Freizeit, Materialkosten und Helferkosten" vom Vermieter zurückfordern.

renovieren muell 564

3

Was muss ich tun

Es gibt dann aber doch eine ganze Reihe von Dingen, die Sie durchführen müssen. Gerichte haben zum Beispiel folgendes festgelegt:

  • Einbauten entfernen
    Sie müssen alles, was sie selbst in die Wohnung eingebaut haben, wieder fachgerecht ausbauen. Dies kann die Badezimmereinrichtung, der Teppichboden oder die neue Küche sein. Dazu gehört auch das Entfernen von Löchern in Fliesen.

  • Bunte Wände streichen
    Auch wenn es nicht dezidiert im Mietvertrag aufgeführt wird: Wände, die Sie mit einer knalligen Farbe belegt haben, müssen Sie mit einer "dezenten" bzw. "neutralen" Farbe streichen.

Geschrieben von

Bauen-und-Heimwerken.de
Bauen und Heimwerken

Bauen-und-Heimwerken.de Team

https://www.bauen-und-heimwerken.de

Schlagworte zum Artikel

Anbieterlinks / Sternchen

* Was das Sternchen neben einigen Verlinkungen bedeutet:

Die Inhalte auf dieser Website sind kostenlos im Internet verfügbar und das soll auch so bleiben. Unsere redaktionelle Arbeit finanzieren wir über Werbung. Links, die mit einem * gekennzeichnet sind, können bei Kauf/Abschluss auf der jeweiligen Website hinter dem Link zu einer Provision an uns führen, weil wir für den Link ein sogenanntes Affiliate-Programm nutzen. Dies beeinflusst aber die Redaktionsarbeit nicht, der Hinweis wäre stets auch ohne den Affiliate-Link erfolgt. Für den Kauf/Abschluss über den Link sind wir natürlich dankbar.