Liebespaar steht vor Haus

 

Das Haus in der Ehe – Diese Punkte sollte man klären

Entscheidet sich ein Ehepaar dazu, die Scheidung einzureichen, kann sich dies als besonders problematisch erweisen, wenn eine eigene Immobilie vorhanden ist. Um die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung jedoch so einfach und friedlich wie möglich zu gestalten, stellt ein Ehevertrag eine große Hilfe dar.

Abhängig davon, wie der Güterstand der Ehe geregelt ist, also ob es sich um Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft handelt, ist es möglich, hinsichtlich der Scheidungskosten bei Immobilienbesitz besondere Regelungen und Vereinbarungen zu treffen. Welche Punkte in diesem Zusammenhang von besonders großer Bedeutung sind, erläutert der folgende Beitrag.

Inhalt: Haus & Ehe

Punkt 1

1. Scheidung und Immobilie: Vorsorge durch Ehevertrag

Für den Großteil der Ehepaare stellt die eigene Immobilie den größten Wert dar, der sich im gemeinsamen Besitz befindet. Kommt es zu einem Scheidungsfall, geht von der Situation dann jedoch oft eine große nervliche und finanzielle Herausforderung aus. Wird dies jedoch bereits im Vorfeld im Rahmen eines Ehevertrages berücksichtigt, lassen sich hohe finanzielle Verluste nach dem deutschen Scheidungsrecht allerdings durchaus verhindern.

Durch einen Ehevertrag lassen sich sämtliche Konsequenzen einer Scheidung – neben den finanziellen Verhältnissen während der Ehe – detailliert und klar definieren.

Betreffend der vorhandenen Immobilie kommt es jedoch in besonders hohem Maße darauf an, dass keiner der Ehepartner durch die Regelungen des Ehevertrages übermäßig bevorteilt wird. Ist dies der Fall, besteht nämlich das Risiko, dass das Gericht den Ehevertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit als unwirksam erklärt.

Welcher Partner die Immobilie nach der Scheidung in seinem Besitz behält und welche Konditionen dabei zu berücksichtigen sind, lässt sich im Rahmen des Ehevertrages jedoch ohne Probleme sehr individuell regeln. Dies ist besonders dahingehend wichtig, als dass ein faires Ergebnis sich durch die allgemeinen rechtlichen Regelungen kaum sicherstellen lässt.

Punkt 2

2. Entscheidend: der Grundbucheintrag

Entscheiden sich die Ehepartner für eine Scheidung und es liegt kein Ehevertrag vor, welcher die Regelungen zur Immobilie umfasst, gestalten sich die deutschen Regelungen für eine Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft überaus klar. Entscheidend ist der Grundbucheintrag dafür, was mit dem gemeinsamen Haus nach der Scheidung passiert.

2.1. Alleiniger Eigentümer im Grundbuch

Wurde die Immobilie so etwa von einem der Ehepartner mit in die Ehe gebracht und das Grundbuch bezeichnet diesen nach wie vor als alleinigen Eigentümer, steht die Immobilie demjenigen zu, der im Grundbuch eingetragen ist.

Bei der Scheidung kommt es ausschließlich zu einer Teilung der Wertzuwächse, die sich im Laufe der Ehe ergeben haben. Die Situation gestaltet sich so ebenfalls, wenn der Immobilienerwerb zwar gemeinsam stattgefunden hat, der Grundbucheintrag allerdings lediglich einen der Ehepartner benennt.

Fällt die Wertsteigerung des Objekts jedoch überdurchschnittlich hoch aus, können davon besonders viele Probleme ausgehen. Im Rahmen der Scheidung kann ein entsprechender Ausgleich dann oft nur durch einen Verkauf der Immobilie vorgenommen werden. In diesem Szenario ist es somit immer empfehlenswert, einen Ehevertrag abzuschließen. In dem Ehevertrag lässt sich dann beispielsweise die Vereinbarung treffen, dass der Zugewinnausgleich die Immobilie ausschließt oder ein Vermögensausgleich im Scheidungsfall nicht gewünscht wird.

2.2. Beide Ehepartner im Grundbuch

Sollten im Grundbucheintrag jedoch beide Ehepartner berücksichtigt werden, stellt sich die Situation als komplizierter dar – schließlich verfügen so beide Partner über die gleichen Rechte an der Immobilie. In der Regel wird sie nach der Scheidung jedoch selbstverständlich nur noch von einem Ehepartner bewohnt. Aus diesem Grund ist zu klären, welche Partei aus dem Haus auszieht und welche Vergütung der anderen Seite dafür gezahlt wird, dass sie auf das Wohneigentum verzichtet.

Um diese Situation zu lösen, stehen grundsätzlich unterschiedliche Optionen zur Auswahl. Der Ehepartner, der in der Immobilie weiterhin wohnt, kann der anderen Partei dafür zum Beispiel monatlich Miete zahlen. Daneben ist es ebenfalls denkbar, eine Hälfte der Immobilie abzukaufen.

Können sich die beiden Ehepartner allerdings nicht auf eine der Optionen einigen, besteht der letzte Ausweg häufig nur in einer sogenannten Teilungsversteigerung des Hauses, bei welcher in der Regel hohe Verluste in Kauf genommen werden müssen.

Punkt 3

haus scheidung 1000

3. Immobilienbesitz bei Scheidung durch Ehevertrag regeln

Wird der Umgang mit der Immobilie im Falle einer Scheidung durch einen Ehevertrag bereits im Vorfeld geregelt, ergeben sich somit für beide Parteien entscheidende Vorteile. 

Auch wenn dieses Vorgehen ein unromantisches Geschmäckle hat, so sinnvoll ist es, wenn man die Angelegenheit mit der Ratio betrachtet.

Es lässt sich durch den Ehevertrag im Detail festlegen, wem das Wohnrecht im Scheidungsfall zuteil oder welche Partei ausgezahlt wird – und auch, zu welchen Bedingungen diese Maßnahmen erfolgen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass es sich bei einem Ehevertrag um ein überaus komplexes Dokument handelt. Es kommt daher in höchstem Maße darauf an, dass seine Formulierung absolut rechtssicher gestaltet ist, denn nur so ist im Scheidungsfall der korrekte Vollzug des Vertrages gewährleistet. Auf die Beratung eines spezialisierten Anwaltes für Familienrecht ist demnach nicht zu verzichten, wenn es darum geht, den Ehevertrag zu formulieren. Daneben ist auch die Beurkundung durch einen Notar von Bedeutung (§ 1410 BGB), um die Wirksamkeit der Vereinbarungen sicherzustellen.

Stehen beide Ehepartner im Grundbuch als Immobilieneigentümer, kann der Ehevertrag so beispielsweise festlegen, welcher der Partner das Haus nach der Scheidung als sein alleiniges Eigentum erhält. Damit geht einher, dass die andere Partei ihren Eigentumsanteil an das Gegenüber übertragen muss. Es besteht in diesem Zusammenhang beispielsweise die Möglichkeit, dass auch die Schulden, die eventuell noch für die Immobilie bestehen, übernommen werden. Daneben besteht für ihn selbstverständlich der Anspruch auf eine Abfindung. Zu errechnen ist diese dann aus dem Immobilienwert – abzüglich eventueller Schulden bei noch nicht abbezahlten Objekten.

Wie haltet ihr es mit dem Ehevertrag – schließt ihr einen ab bzw. habt ihr einen abgeschlossen?

 

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Punkt 4

4. Ausschluss der klassischen Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag

Findet ein Ausschluss der klassischen Zugewinngemeinschaft durch den Ehevertrag statt, sieht die Vereinbarung in der Regel eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vor. Im Scheidungsfall beeinflusst dies die Regelungen hinsichtlich des Immobilienbesitzes in hohem Maße.

Dennoch können die Vereinbarung zu der Immobilie im Ehevertrag außerordentlich individuell formuliert werden, auch völlig unabhängig davon, wie sich der Güterstand in der Ehe ansonsten gestaltet. Zu beachten ist dabei jedoch, dass keine erhebliche Benachteiligung eines Partners dadurch erfolgen darf und ebenfalls keine einseitige Lastenaufteilung vorliegt. Darüber hinaus liegt die Entscheidung allerdings allein bei den beiden Ehepartnern, wie sie im Falle einer Scheidung mit den Rechten an ihrer Immobilie umgehen möchten.

Auch, wenn zu Beginn der Ehe absolute Einigkeit zwischen den beiden Ehepartnern hinsichtlich des zukünftigen Umgangs mit der gemeinsamen Immobilie zu bestehen scheint – generell sollte kein Paar auf einen Ehevertrag verzichten. Kommt es tatsächlich zu dem Ernstfall einer Scheidung, kann sich die Stimmung zwischen den beiden Beteiligten schließlich schnell ändern.

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Punkt 5

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